Baranowski und Kollegen Siegen

Kreditkartenbetrug

Die Nutzung einer fremden Kreditkarte muss nicht zwingend strafbar sein.

Verwendung Kreditkarte kann straffrei sein

Überlässt der Kreditkarteninhaber seine Karte einem Dritten zur eigennützigen Verwendung, macht sich der Dritte nicht bereits dann strafbar, wenn er die Kreditkarte nach dem Tode des Inhabers weiterhin ausnutzt. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 12.03.2015 entschieden und die Angeklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils des Landgerichts Siegen freigesprochen.

Die heute 57 Jahre alte Angeklagte aus dem Kreis Olpe betreute den Haushalt eines im Januar 2013 verstorbenen, vermögenden Bewohners des Kreises Olpe. Dieser überließ ihr im September 2012 seine Kreditkarte zur freien Nutzung, also für eigene Zwecke. Die Karte hatte einen Verfügungsrahmen von 5.000,00 Euro/Monat. Nach dem Tode ihres Arbeitgebers und in der Kenntnis, nicht zu seiner Erbin berufen zu sein, tätigte die Angeklagte mit der Kreditkarte im Januar 2013 noch 22 Umsätze im Umfang von ca. 4.500,00 Euro.

Das Amts- und - in der Berufungsinstanz - das Landgericht Siegen verurteilten die Angeklagte aufgrund dieses Geschehens wegen Untreue zu einer Geldstrafe 600,00 Euro, weil sie - so die Begründung - die Kreditkarte zum Nachteil der Erben des verstorbenen Arbeitgebers missbraucht habe.

Die gegen die Verurteilung eingelegte Revision der Angeklagten war erfolgreich. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm sprach die Angeklagte frei. Die Tatbestände einer Untreue seien nicht erfüllt, weil die Angeklagte weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber den Erben eine für eine Untreuestrafbarkeit aber erforderliche Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe. Eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht treffe einen Täter dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu wahren habe.

Insoweit sei bedeutsam, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilde und ob der Verpflichtete eigenverantwortlich entscheiden dürfe. Sein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen genüge nicht. Nur einen solchen Bezug zu den Vermögensinteressen der Erben, nicht aber eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht, habe die Angeklagte gehabt, als sie nach dem Tode des Arbeitgebers mit Hilfe der Kreditkarte weitere Umsätze getätigt habe. Ihr sei die Kreditkarte zur eigennützigen Verwendung mit einem schon im Kreditkartenverhältnis begrenzten monatlichen Verfügungsrahmen überlassen worden.

Die Angeklagte sei auch nicht wegen Betruges oder wegen einer Unterschlagung zu bestrafen. Die Händler, bei denen die Angeklagte unter Vorlage der Kreditkarte eingekauft habe, seien nicht getäuscht worden. Die Kreditkarte selbst habe die Angeklagte auch nicht unterschlagen.

Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.03.2015 in dem Verfahren 1 RVs 15/15.

Quelle: Pressemitteilung Justiz NRW.

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