Baranowski und Kollegen Siegen

Handel mit Canabis

OLG Hamm klärt illegalen Verkauf von Cannabisprodukten.

Handel und Verkauf von Cannabisprodukten

Der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut oder mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 % THC (Tetrahydrocannabinol) ist illegal, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die Revision der Staatsanwaltschaft Paderborn, der sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm angeschlossen hat, am 21.06.2016 entschieden und damit das Berufungsurteil einer kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.

In den Jahren 2011/12 unterhielt der heute 42 Jahre alte Angeklagte aus Höxter in Steinheim einen sog. Head-Shop. In diesem bot er u. a. Industriehanf aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut zum Verkauf an, zum Teil als Räucherhanf oder als Inhalt von sog. Duftkissen. An einen Kunden aus Karlshuld soll er 5 kg Hanf mit mindestens 10 g THC und damit einem Wirkstoffgehalt von über 0,2 % geliefert haben, die der Kunde weiterveräußerte. Einem weiteren Kunden aus Schmelz soll er nach einer Internetbestellung zwei Hanfduftkissen mit jeweils 30 g Hanf übersandt haben, die der Kunde zum Teil zu Rauschzwecken verwandte.

Das zunächst mit dem Fall befasste Amtsgericht Höxter verurteilte den Angeklagten wegen der genannten Taten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Auf die Berufung des Angeklagten sprach das Landgericht Paderborn den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Es sah die vom Angeklagten vertriebenen Cannabisprodukte als verkehrsfähig an und meinte, der Angeklagte habe in Bezug auf den Wirkstoffgehalt jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. U.a. habe er den Wirkstoffgehalt der bezogenen Hanfprodukte nicht auf einen Wert von über 0,2 % THC überprüfen müssen.

Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft war vorläufig erfolgreich. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die Feststellungen des Landgerichts Paderborn rechtfertigten keinen Freispruch, so der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm. Die vom Angeklagten vertriebenen Cannabisprodukte seien grundsätzlich nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Das Landgericht sei im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) den infrage stehenden Vertrieb ausnahmsweise gestatte. Die einschlägige Ausnahmevorschrift in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG setze nicht nur voraus, dass die Cannabisprodukte aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut stammten und einen bestimmten THC-Gehalt nicht überstiegen. Voraussetzung sei außerdem, dass der Verkehr mit diesen Produkten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diene, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschlössen. Die Ausnahmeregelung diene nicht dazu, die Bevölkerung mit THC-schwachen Cannabisprodukten zu persönlichen Konsu mzwecken zu versorgen und solle nicht das generelle Cannabis-verbot aufweichen. Ein zulässiger gewerblicher Zweck im Sinne der Ausnahmebestimmung sei erst dann gegeben, wenn der Hanf zu einem unbedenklichen Produkt, wie z.B. Papier, Seide oder Textilien weiterverarbeitet werden solle. Der bloße Konsum sei kein zulässiger gewerblicher Zweck in diesem Sinne. Deswegen müsse auch bei der Weitergabe von Cannabisprodukten aus einem zertifizierten Anbau gewährleistet sein, dass die Abnehmer ausschließlich die Weiterverarbeitung zu unbedenklichen Produkten beabsichtigten. Erst unbedenkliche Cannabisprodukte dürften dann an einen Endbenutzer abgegeben werden.

Einen derartigen Ausnahmefall habe das Landgericht nicht hinreichend geprüft. Es habe nicht festgestellt, dass die vom Angeklagten veräußerten Cannabisprodukte ausschließlich den gesetzlich zulässigen gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken gedient hätten bzw. dienen sollten. Auch habe es nicht festgestellt, dass die mit dem Vertrieb verfolgten Zwecke einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen und die abgegebenen Produkte nur einen geringen THC-Gehalt aufgewiesen hätten, letzteres habe jedenfalls für einen Teil der vertriebenen Produkte nicht zugetroffen.

Die vorgenannten Feststellungen seien im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich der Angeklagte in einem seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließenden, unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Als Betreiber eines sog. Headshops hätten ihm gesteigerte Erkundigungs- und Prüfungspflichten oblegen. Dass er diesen nachgekommen sei und dabei eine Auskunft erhalten habe, nach der er auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns vertrauen durfte, sei nicht festgestellt.

Rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.06.2016 in dem Verfahren 4 RVs 51/16.

Quelle: Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen vom 01.07.2016.

Vorwurf Handel mit Drogen?

Wirft Ihnen die Staatsanwaltschaft vor, mit Drogen gehandelt zu haben? Dann stehen Ihnen die Anwältinnen/ Anwälte unserer Rechtsanwaltskanzlei in Siegen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an. Unsere auch auf dem Gebiet des Strafrechts versierten Rechtsanwältinnen/ Rechtsanwälte stehen Ihnen jederzeit mit Tat und Rat zur Seite.

Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte & Fachanwälte
Sandstraße 160
57072 Siegen

Telefon  0271-56055
Telefax  0271-21649
e-Mail: baranowski@kanzlei-baranowski.de oder anwalt@kanzlei-baranowski.de

Ich bin für Sie da

Tel: 02 71 – 5 60 55

 Kompetent            Erfahren            Qualitativ



Für Familien-/Scheidungsrecht ist die Kanzlei Baranowski ausdrücklich zu empfehlen. Die Kanzlei überzeugt durch Kompetenz, Freundlichkeit, Humor und Aufgeschlossenheit. Herr RA Baranowski setzt sich mit einem sehr gutem Fachwissen, seiner sachlichen, ehrlichen Art und mit seiner stets kompetenten Beratung für seine Mandanten ein. Die Prozessverfahren wurden aufgrund einer erstklassigen Strategie erfolgreich für mich beendet.

Vielen Dank für die ausgezeichnete Beratung und humorvolle Begleitung durch dieses Verfahren. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen.

Stephanie S. | provenexpert.com

In einer für mich belastenden Ausnahmesituation tat es gut, die ganze Angelegenheit an die Kanzlei Baranowski zu übergeben, die die ganze Sache zu meiner vollsten Zufriedenheit für mich geklärt hat. Sehr viel Aufregung, Unsicherheit und Sorgen wurden somit von mir genommen. Sehr positiv empfand ich die prompte Beantwortung sämtlicher E-Mails und Fragen...manchmal auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Ich würde die Kanzlei jederzeit wieder in Anspruch nehmen.

Britta B. | provenexpert.com

Zum Glück hat man(n) nicht so häufig mit Scheidungen zu tun. Wenn es aber dann doch irgendwann einmal der Fall ist, dann braucht man alle Hilfe dieser Welt auf einmal und sofort. Egal ob aktuell Scheidung oder früher Verkehrsrecht, hier würde ich extremst gut betreut und das zu jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit.

Wer einmal eine Scheidung erlebt hat, weiß dies vermutlich mehr als zu schätzen. Frank Baranowski und sein Team kann ich bedingungslos empfehlen.

J. N. | anwalt.de

Herr Baranowski hat mich in einer für mich sehr persönlich anstrengenden Situation hinsichtlich des Straßenverkehrsrechtes sofort sehr kompetent und vorausschauend beraten. Die Fachkanzlei hat umgehend alle notwendigen Schritte eingeleitet und mich immer zeitnah über den aktuellen Sachstand informiert. Das Ergebnis ist mehr als positiv. Die Abrechnung dieser Angelegenheit war absolut moderat. Herr Baranowski hat mich wie ein Freund, immer ehrlich und fair beraten. Die Fachkanzlei Baranowski ist überaus empfehlenswert. Jederzeit und immer wieder kann ich diese Kanzlei nur allerbestens empfehlen. Vielen Dank für die wunderbare Unterstützung!

A. G. | anwalt.de

Die Fachkanzlei Baranowski trägt zurecht die Bezeichnung einer Fachkanzlei für Familienrecht und Straßenverkehrsrecht. Ich wurde in beiden Bereichen sehr erfolgreich vertreten. Trotz eines über mehrere Jahre langen Prozesses wurde ich immer ausnahmslos von der kompletten Kanzlei einschließlich den Mitarbeiterinnen zuvorkommend verbindlich und sehr nett behandelt. Von mir gewünschte telef. Rückrufwünsche wurden immer erfüllt. Ständig auftretende Fragen zu den Rechtsthemen wurden von Herrn Baranowski immer kompetent, verständlich und schnellstmöglich beantwortet. Der Informationsaustausch, auch der dazugehörende Schriftverkehr vom Gericht, erfolgte von der Fachkanzlei Baranowski immer exzellent. Es wurde außerdem immer über alle Kosten- und Risikofaktoren bzw. Erfolgsaussichten gesprochen....

André G. | google

Absolut empfehlenswerte Kanzlei! Top Beratung und sehr offene, menschliche und kompetente Mitarbeiter. Klare Empfehlung! Herr Baranowski und sein Team haben mir sehr geholfen und oftmals mehr geleistet als notwendig, selbst zu unmenschlichen Uhrzeiten.

Rene R. | google

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht Siegen
Scheidungsanwalt Siegen

 Sandstraße 160
 57072 Siegen

 +49 271 56 0 55
 +49 271 21 6 49

 info@kanzlei-baranowski.de
 www.kanzlei-baranowski.de
 www.scheidung-siegen.de