Baranowski und Kollegen Siegen

Familienrecht kompakt

Mit den Anwälten Ihrer Fachkanzlei für das Familienrecht bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand. 

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Kosten der Kinderfrau kein Mehrbedarf des Kindes

Die Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes nach § 1610 Abs. 2 BGB. Dabei handelt es sich vielmehr um berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.06.2016 in dem Verfahren 1 UF 12/16).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen Betreuungskosten für das Kind nicht den Bedarf des Kindes. Diese stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, wenn die Betreuung vorrangig erfolgt, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Denn das Kind wird typischerweise primär nicht zu pädagogischen Zwecken in die Obhut einer Kinderfrau gegeben, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Deshalb stellen auch die Kosten der Hortunterbringung eines Kindes keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Diese sind ebenfalls als Aufwendungen zu werten, die in erster Linie die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen oder erleichtern.

Möglicherweise aber Gesamtschuldnerausgleich

Haben die Elternteile den Arbeitsvertrag mit der Kinderfrau gemeinschaftlich unterzeichnet, kann im Innenverhältnis im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs ein hälftiger Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen.

Kosten des Kindergartens dagegen sind Mehrbedarf

Anders beurteilt die Rechtsprechung der Kosten des Kindergartenbesuchs. Denn diese sind als Mehrbedarf des Kindes zu qualifizieren, die mit den Tabellensätzen nicht abgegolten sind. Allerdings sind die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt bereits abgegolten.

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Vielen Dank für die ausgezeichnete Beratung und humorvolle Begleitung durch dieses Verfahren. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen.

Stephanie S. | provenexpert.com

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Britta B. | provenexpert.com

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J. N. | anwalt.de

Herr Baranowski hat mich in einer für mich sehr persönlich anstrengenden Situation hinsichtlich des Straßenverkehrsrechtes sofort sehr kompetent und vorausschauend beraten. Die Fachkanzlei hat umgehend alle notwendigen Schritte eingeleitet und mich immer zeitnah über den aktuellen Sachstand informiert. Das Ergebnis ist mehr als positiv. Die Abrechnung dieser Angelegenheit war absolut moderat. Herr Baranowski hat mich wie ein Freund, immer ehrlich und fair beraten. Die Fachkanzlei Baranowski ist überaus empfehlenswert. Jederzeit und immer wieder kann ich diese Kanzlei nur allerbestens empfehlen. Vielen Dank für die wunderbare Unterstützung!

A. G. | anwalt.de

Die Fachkanzlei Baranowski trägt zurecht die Bezeichnung einer Fachkanzlei für Familienrecht und Straßenverkehrsrecht. Ich wurde in beiden Bereichen sehr erfolgreich vertreten. Trotz eines über mehrere Jahre langen Prozesses wurde ich immer ausnahmslos von der kompletten Kanzlei einschließlich den Mitarbeiterinnen zuvorkommend verbindlich und sehr nett behandelt. Von mir gewünschte telef. Rückrufwünsche wurden immer erfüllt. Ständig auftretende Fragen zu den Rechtsthemen wurden von Herrn Baranowski immer kompetent, verständlich und schnellstmöglich beantwortet. Der Informationsaustausch, auch der dazugehörende Schriftverkehr vom Gericht, erfolgte von der Fachkanzlei Baranowski immer exzellent. Es wurde außerdem immer über alle Kosten- und Risikofaktoren bzw. Erfolgsaussichten gesprochen....

André G. | google

Absolut empfehlenswerte Kanzlei! Top Beratung und sehr offene, menschliche und kompetente Mitarbeiter. Klare Empfehlung! Herr Baranowski und sein Team haben mir sehr geholfen und oftmals mehr geleistet als notwendig, selbst zu unmenschlichen Uhrzeiten.

Rene R. | google

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht Siegen
Scheidungsanwalt Siegen

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 57072 Siegen

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