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Wie sind die Schulden anlässlich Trennung und Scheidung unter den Ehegatten aufzuteilen? Gelten Besonderheiten?
In der Ehezeit machen Ehegatten oftmals Schulden und nehmen zusammen Darlehen oder Kredite auf, die bei bestehender Lebensgemeinschaft von einem Ehegatten häufig alleine zurückgezahlt werden. Für die während der Ehezeit erbrachten Leistungen steht dem Ehegatten kein Ausgleichsanspruch zu. Das ändert sich mit der Trennung, spätestens mit Rechtskraft der Scheidung, sofern kein güterrechtlicher Ausgleich der Schulden erfolgt. Mit Scheitern der Ehe leben die Ausgleichsansprüche des alleinzahlenden Ehegatten auf Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wieder auf.
Auch ohne eine Mitteilung kann der andere Ehegatte weder erwarten noch darauf vertrauen, dass sein Ehepartner auch nach dem Scheitern der Ehe und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die gemeinsamen Schulden weiterhin alleine trägt. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen durch die Übernahme seiner Schuldverpflichtungen eine Vermögensmehrung zukommen zu lassen.
Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für eine anderweitige Bestimmung ist keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich. Sie kann sich aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens. So entfällt ein Gesamtschuldnerausgleich regelmäßig dann, so lange die Schulden bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens berücksichtigt werden. Denn in diesem Fall beteiligt sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch einen entsprechend gekürzten Unterhaltsanspruch an den Zins- und Tilgungsleistungen, oftmals nahezu in hälftiger Höhe. Auch ein Unterhaltsverzicht kann einen Gesamtschuldnerausgleich ausschließen, wenn dieser im Hinblick auf die Schuldenbelastung erklärt wird.
Werden Darlehensbelastungen der Ehegatten nur beim Kindesunterhalt berücksichtigt, so führt dies zu keiner Entlassung des anderen Ehegatten. Denn durch eine Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts eine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten nicht erreicht. Eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten bei der Berechnung des Kindesunterhalts führt allenfalls zu einer Eingruppierung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Gruppe der Unterhaltstabellen und somit nur in geringem Maße zu einem reduzierten Kindesunterhalt. Ein angemessenes Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld gegenüber dem anderen Ehegatten stellt dies meist nicht dar.
Nutzt der eine Ehegatte ein Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung nach der Trennung alleine, so kann es gerechtfertigt sein, dass er die Schulden für eine gemeinsame Immobilie alleine zu tragen hat. Dies zumindest dann, wenn Nutzungswert einerseits und die Lasten / Kosten andererseits zueinander im Verhältnis stehen. Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte auch nach der Trennung die Zins- und Tilgungsleistungen in vollem Umfang alleine erbringt, kann jedoch die Übernahme einer Alleinhaftung nicht begründen. Ist der die Hausschulden alleine tilgende Ehegatte auch Alleineigentümer, hat er nach der Trennung auch alleine für die Schulden aufzukommen.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gesamtschuldnerausgleich ist das örtliche Familiengericht zuständig (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG).
Unabhängig der internen Verteilung können die Gläubiger bzw. die Banken jeden Ehegatten im Außenverhältnis in voller Höhe wegen der gemeinsamen Schulden auf Zahlung in Anspruch nehmen. Eine automatische Teilung der Schulden findet anlässlich Trennung und Scheidung nicht statt. Es ist deshalb angebracht, für die Schulden mit Blick auf eine Scheidung eine Regelung zu finden. Sonst sind Ehegatten auch nach der Scheidung noch lange Zeit miteinander verbunden bzw. ein Ehegatte vom anderen abhängig.
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