Baranowski und Kollegen Siegen

Ausbildung und Unterhalt

Wann und wie lange steht dem Kind ein Unterhaltsanspruch zu? Ist ein Studium zu finanzieren?

 

Ausbildung und Unterhalt

Wann und wie lange steht dem Kind ein Unterhaltsanspruch zu?

Ist ein Studium zu finanzieren?

Fragen zum Ausbildungsunterhalt mit Anwalt Siegen klären

Haben Sie weitere Fragen zur Berechnung und Durchsetzung von Ausbildungsunterhalt? Soll der Ihnen zustehende Unterhalt neu berechnet oder Überprüft werden? Dann sprechen Sie uns an. Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung und zeigen Ihnen auf, wie in Ihrem Fall erfolgversprechend vorgegangen werden kann. Legen Sie Ihre familienrechtlichen Belange in unsere Hände. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Wann und wie lange wird Ausbildungsunterhalt geschuldet?

Nach § 1610 Abs. 2 BGB sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Angemessen ist die Ausbildung, wenn sie den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Geschuldet wird eine optimale begabungsbezogene Ausbildung im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Haben Eltern ihrem Kind eine solche Ausbildung ermöglicht, schulden sie den nachfolgenden Fachoberschulbesuch mit dem Ziel des Fachhochschulstudiums regelmäßig nur dann, wenn diese Absicht bereits bei Beginn der Lehre bestanden hat.

Ein Kind, das nach dem Abitur eine praktische Ausbildung absolviert hat, ist grundsätzlich dazu berechtigt, im Anschluss daran ein Studium aufzunehmen. Die Rechtsprechung geht selbst dann von einer einheitlichen Ausbildung aus, wenn sie aus mehreren selbständigen Ausbildungsabschnitten besteht, die aber inhaltlich miteinander korrespondieren und in zeitlich enger Abfolge durchlaufen werden. Ein solcher sachlicher Zusammenhang wir insbesondere angenommen:

  • Banklehre – Jurastudium
  • Banklehre – Wirtschaftswissenschaften
  • Bauzeichner – Architekturstudium
  • Landwirtschaftslehre – Agrarwissenschaften
  • Industriekauffrau – Jurastudium

Ein solcher Zusammenhang wurde u. a. verneint:

  • Sekretärin – Volkswirtschaftsstudium
  • Bürogehilfin – Informatikstudium
  • Industriekaufmann – Maschinenbaustudium
  • Bankkaufmann – Wirtschaftsinformatik

Haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, so sind sie im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für eine weitere Ausbildung (= Zweitausbildung) zu tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern das Kind in die Ausbildung gedrängt haben oder der Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann.

Der Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung durch die Eltern ist geprägt vom unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzip. Eine schwerwiegende Verletzung kann den Ausbildungsunterhaltsanspruch zum Erlöschen bringen. Zu den Obliegenheiten eines in der Ausbildung stehenden Kindes gehört es, die Eltern bzw. den Unterhalt zahlenden Elternteil rechtzeitig über seine Berufspläne zu unterrichten. Außerdem ist es verpflichtet, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit und Planung zu betreiben.

Ein Student ist dazu verpflichtet, den für sein Studienfach maßgebenden Studienplan einzuhalten. Ihm bleibt lediglich ein enger Spielraum für eine eigenverantwortliche Gestaltung des Studiums. Zudem darf er seinen Studienort nur dann wechseln, wenn dies seine fachliche Qualifikation verbessert und dadurch seine Berufsaussichten steigen. Das wird insbesondere bei juristischen Auslandssemestern anerkannt. Ausbildungsunterhalt wird grundsätzlich nur für die Regelstudienzeit entsprechend des Ausbildungsförderungsgesetzes geschuldet. Wird das Studium nicht zielstrebig verfolgt, so stellt dies eine Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips dar. Dies kann zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führen. Ein wegen „Bummelns“ erloschener Unterhaltsanspruch kann jedoch wieder aufleben, wenn das Studium bzw. die Ausbildung zeitnah fortgesetzt und dann zielstrebig fortgeführt wird.

Eine maßvolle Überschreitung der Studiendauer müssen die Eltern hinnehmen; eine erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit muss indes nicht toleriert werden. Die Eltern haben einen Anspruch darauf, vom Kind über das Studium, seinen Fortgang und das Erreichen der jeweiligen Leistungsnachweise informiert zu werden.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes kann auch dann entfallen, wenn das Kind wiederholt seine Ausbildung ohne nachvollziehbaren Grund abbricht. Das Gleiche gilt, wenn die Aufnahme der Ausbildung unangemessen verzögert wird. Allerdings sollen minderjährige Kinder, die ihrer Ausbildungsobliegenheit nicht nachkommen, ihren Unterhaltsanspruch dadurch nicht grundsätzlich verlieren. Das Kind trifft aber in jedem Fall eine Obliegenheit zur Absolvierung einer Ausbildung. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, besteht kein Unterhaltsanspruch.

Eltern haften ihren in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, wie sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt. Die Haftung betrifft jedoch nur den Teil des Einkommens, der über dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Verfügt ein Elternteil über gar keine oder nur unter dem Selbstbehalt liegende Einkünfte, so haftet der andere Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit allein.

Ich bin für Sie da

Tel: 02 71 – 5 60 55

 Kompetent            Erfahren            Qualitativ



Für Familien-/Scheidungsrecht ist die Kanzlei Baranowski ausdrücklich zu empfehlen. Die Kanzlei überzeugt durch Kompetenz, Freundlichkeit, Humor und Aufgeschlossenheit. Herr RA Baranowski setzt sich mit einem sehr gutem Fachwissen, seiner sachlichen, ehrlichen Art und mit seiner stets kompetenten Beratung für seine Mandanten ein. Die Prozessverfahren wurden aufgrund einer erstklassigen Strategie erfolgreich für mich beendet.

Vielen Dank für die ausgezeichnete Beratung und humorvolle Begleitung durch dieses Verfahren. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen.

Stephanie S. | provenexpert.com

In einer für mich belastenden Ausnahmesituation tat es gut, die ganze Angelegenheit an die Kanzlei Baranowski zu übergeben, die die ganze Sache zu meiner vollsten Zufriedenheit für mich geklärt hat. Sehr viel Aufregung, Unsicherheit und Sorgen wurden somit von mir genommen. Sehr positiv empfand ich die prompte Beantwortung sämtlicher E-Mails und Fragen...manchmal auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Ich würde die Kanzlei jederzeit wieder in Anspruch nehmen.

Britta B. | provenexpert.com

Zum Glück hat man(n) nicht so häufig mit Scheidungen zu tun. Wenn es aber dann doch irgendwann einmal der Fall ist, dann braucht man alle Hilfe dieser Welt auf einmal und sofort. Egal ob aktuell Scheidung oder früher Verkehrsrecht, hier würde ich extremst gut betreut und das zu jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit.

Wer einmal eine Scheidung erlebt hat, weiß dies vermutlich mehr als zu schätzen. Frank Baranowski und sein Team kann ich bedingungslos empfehlen.

J. N. | anwalt.de

Herr Baranowski hat mich in einer für mich sehr persönlich anstrengenden Situation hinsichtlich des Straßenverkehrsrechtes sofort sehr kompetent und vorausschauend beraten. Die Fachkanzlei hat umgehend alle notwendigen Schritte eingeleitet und mich immer zeitnah über den aktuellen Sachstand informiert. Das Ergebnis ist mehr als positiv. Die Abrechnung dieser Angelegenheit war absolut moderat. Herr Baranowski hat mich wie ein Freund, immer ehrlich und fair beraten. Die Fachkanzlei Baranowski ist überaus empfehlenswert. Jederzeit und immer wieder kann ich diese Kanzlei nur allerbestens empfehlen. Vielen Dank für die wunderbare Unterstützung!

A. G. | anwalt.de

Die Fachkanzlei Baranowski trägt zurecht die Bezeichnung einer Fachkanzlei für Familienrecht und Straßenverkehrsrecht. Ich wurde in beiden Bereichen sehr erfolgreich vertreten. Trotz eines über mehrere Jahre langen Prozesses wurde ich immer ausnahmslos von der kompletten Kanzlei einschließlich den Mitarbeiterinnen zuvorkommend verbindlich und sehr nett behandelt. Von mir gewünschte telef. Rückrufwünsche wurden immer erfüllt. Ständig auftretende Fragen zu den Rechtsthemen wurden von Herrn Baranowski immer kompetent, verständlich und schnellstmöglich beantwortet. Der Informationsaustausch, auch der dazugehörende Schriftverkehr vom Gericht, erfolgte von der Fachkanzlei Baranowski immer exzellent. Es wurde außerdem immer über alle Kosten- und Risikofaktoren bzw. Erfolgsaussichten gesprochen....

André G. | google

Absolut empfehlenswerte Kanzlei! Top Beratung und sehr offene, menschliche und kompetente Mitarbeiter. Klare Empfehlung! Herr Baranowski und sein Team haben mir sehr geholfen und oftmals mehr geleistet als notwendig, selbst zu unmenschlichen Uhrzeiten.

Rene R. | google

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht Siegen
Scheidungsanwalt Siegen

 Sandstraße 160
 57072 Siegen

 +49 271 56 0 55
 +49 271 21 6 49

 info@kanzlei-baranowski.de
 www.kanzlei-baranowski.de
 www.scheidung-siegen.de