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Wie und in welchem Umfang haben Kinder untereinander für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen? Wer trägt die Beweislast?
Geschwister haften für den Unterhaltsbedarf ihrer Eltern anteilig, und zwar entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dies ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Daher gehört es zur Schlüssigkeit der Begründung eines Unterhaltsanspruchs, dass der Unterhaltsberechtigte oder der Sozialhilfeträger Ausführungen zur Höhe der jeweiligen Unterhaltsquote und deren Berechnung macht. Fehlt es daran, ist die Unterhaltsforderung nicht schlüssig dargelegt mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch zurückweisen kann.
Oftmals weigert sich der Sozialhilfeträger im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschwister zu erteilen, dies unter Hinweis auf etwa bestehenden Datenschutz. Dies zu Unrecht. Solange die Haftungsquote durch den Sozialhilfeträger für das unterhaltspflichtige Kind nicht nachvollziehbar dargelegt und dokumentiert wird, liegt keine schlüssige Unterhaltsforderung vor. Daher sollte das unterhaltspflichtige Kind darauf bestehen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Geschwisterkinder lückenlos dokumentiert werden.
Die pauschale Behauptung des Sozialhilfeträgers, dass das Einkommen der Geschwisterkinder unter dem Selbstbehalt liege, ist unzureichend. Stattdessen sind nachvollziehbare Unterlagen, wie Einkommensnachweise, Steuererklärung, Vermögensnachweise pp. vorzulegen.
Oftmals ist der Träger der Soziale erst im gerichtlichen Verfahren dazu bereit, entsprechende Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Bis dahin ist der gegnerische Antrag auf Zahlung von Elternunterhalt unschlüssig. Zur Darlegung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit eines Geschwisterkindes gehört auch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse seines Gatten, da diese die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit beeinflussen.
Legt der Sozialhilfeträger erst im gerichtlichen Verfahren schlüssig dar, dass ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht, kann in diesem Fall noch immer ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben werden. Dies hat zur Folge, dass der Träger der Sozialhilfe die Kosten des Verfahrens inklusive der Anwaltskosten zu tragen hat.
Haben Sie weitere Fragen zur Haftung von Geschwistern gegenüber ihren Eltern? Wir beraten Sie eingehend und ermitteln zuverlässig, welcher Haftungsanteil auf das jeweilige Kind entfällt. Das Sozialamt ist bei der Geltendmachung von übergeleiteten Ansprüchen dazu verpflichtet, die Haftungsanteile konkret zu belegen. Dies unterbleibt oftmals, so dass bis zur Darlegung ein Anspruch auf Elternunterhalt nicht besteht. Dem Sozialamt obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast. Auf Wunsch setzen wir uns für Sie mit dem Sozialamt auseinander und vertreten Ihre Interessen. Wir berechnen den von Ihnen zu zahlenden Elternunterhalt zuverlässig und setzen unser Wissen gezielt ein, um den Anspruch so gering wie möglich zu halten. Wir vertreten Sie im Elternunterhalt engagiert und mit vollem Einsatz.
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