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Wie fuktioniert das vereinfachte Unterhaltsverfahren und welche Einwendungen können erhoben werden?
Das vereinfachte Verfahren in Unterhaltsangelegenheiten dient dazu, erstmalig den Unterhalt festzusetzen. Durch das vereinfachte Verfahren wird dem minderjährigen Kind die Möglichkeit gegeben, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Elternteil, der nicht im selben Haushalt lebt, schneller und kostengünstiger durchzusetzen, als es auf dem normalen Klageweg der Fall wäre. Von dieser Möglichkeit machen in der Regel aber nur die Jugendämter Gebrauch. Entgegen seiner irreführenden Bezeichnung ist das Verfahren keinesfalls einfach und birgt viele Risiken für den Unterhaltsverpflichteten. So können Einwendungen nur eingeschränkt und bis zum Inkraftreten der Neuregelung zum 01.01.2017, nur durch Verwendung des offiziellen Vordrucks, geltend gemacht werden.
Durch das vereinfachte Verfahren sollen unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder schnell zu einem Vollstreckungstitel gelangen. Daher sind die zulässigen Einwendungen des Antragsgegners in diesem Verfahren beschränkt. Weitergehende, zulässige Einwendungen führen zur Überleitung in das streitige Verfahren nach § 255 FamFG. Nach § 252 Abs. 1 FamFG in der derzeit noch gültigen Fassung (bis 31.12.2016) kann der Antragsgegner nachfolgende Einwendungen erheben:
1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens rügen;
2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll;
3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass
a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für die der Unterhalt nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt werden soll, oder der angegebene Mindestunterhalt nicht richtig berechnet sind,
b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf oder
c) Leistungen der in § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht richtig berücksichtigt worden sind.
Der Antragsgegner kann nach § 252 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren unzulässig ist. So kann er die Richtigkeit der Angaben im Antrag bestreiten. Er kann beispielsweise vortragen, das Kind lebe bei ihm oder er sei nicht der Vater des Kindes, Der Antragsgegner kann ebenfalls einwenden, dass ein Unterhaltstitel bereits vor Antragstellung vorlag. Das vereinfachte Verfahren st unzulässig, wenn die Angaben im Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt nicht rechtfertigt. Der Einwand, das Kind sei nicht (mehr) minderjährig, führt nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens. Letztlich kann der Antragsgegner das Fehlen allgemeiner Verfahrensvoraussetzungen rügen, denn auch deren Fehlen macht den Antrag unzulässig. Dies ist etwa dann der Falll, wenn Streit über die ordnungsgemäße Vertretung des Kindes besteht.
Der Antragsgegner kann zudem einwenden, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt als behauptet gemahnt oder zur Auskunftserteilung aufgefordert worden ist. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Auskunftsaufforderung verlangt werden. Will der Unterhaltsverpflichtete die Verwirkung rückständiger Beträge geltend machen, so kann er dies nur im Rahmen von § 252 Abs. 2 FamFG oder im Wege des Abänderungsantrages nach § 240 FamFG erfolgen.
Im vereinfachten Verfahren ist es nicht möglich, der Einwand der Befristung des Unterhalts etwa für die Zeit bis zur Erbringung von Leistungen nach UVG oder bis zum 18. Lebensjahr zu erheben. Es sind nur Einwendungen nur hinsichtlich des Beginns, nicht aber bezüglich ihrer Beendigung zulässig.
Der Antragsgegner kann zudem nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 FamFG beanstanden, dass der Rechtspfleger den Unterhalt falsch berechnet hat. So kann etwa geltend gemacht werden, dass bei der Berechnung des Unterhalts von einem unzutreffenden Alter des Kindes (insbesondere ein falsches Geburtsdatum) ausgegangen wurde oder dass bei der Eingruppierung des Kindes in die Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 S. 3 BGB ein Fehler unterlaufen ist. Außerdem kann der Einwand erhoben werden, dass die vom Rechtspfleger angegebenen Beträge vom Mindestunterhalt abweichen. Der Einwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen rechtfertigten den geltend gemachten Bedarf des Kindes nicht, fällt nicht darunter.
Der Antragsgegner ist noch bis Ende Dezember 2016 zwingend verpflichtet, für seine Einwendungen den amtlichen Vordruck zu verwenden. Macht der Antragsgegner seine Einwendungen lediglich schriftsätzlich oder in sonstiger Form geltend, findet dies keine Berücksichtigung.
Allerdings muss der Rechtspfleger die im Formblatt an verschiedenen Stellen abgegebenen Erklärungen in ihrer Gesamtheit sehen und im Zweifelsfall auslegen. Dies gilt insbesondere für den Einwand der Leistungsunfähigkeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich bereits aus den sonstigen Erklärungen ergibt, dass der Antragsgegner wegen seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, den geforderten Unterhalt zu zahlen. Gab der Unterhaltsverpflichtete zuvor ausdrücklich an, keinen Unterhalt entrichten zu können, ist die fehlende Erklärung unter Abschnitt „G“ des Vordrucks unschädlich.
Eine grundsätzlich erforderliche Unterschrift des Antragsgegners ist entbehrlich, wenn das Formular als Anlage zu einem unterschriebenen anwaltlichen Schriftsatz beigefügt wird. Die notwendigen Erklärungen können auch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden.
Über den Einwand der Unzulässigkeit hinaus können nach § 252 Abs. 2 FamFG auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch selbst erhoben werden, um so ein Abänderungsverfahren zu vermeiden. So kann der Antragsgegner beipsilesweise rügen, dass das antragstellende Kind nicht bedürftig oder ein vorrangig haftender Unterhaltsschuldner vorhanden ist. Allerdings legt die Vorschrift dem Antragsgegner bestimmte Darlegungs- und Nachweispflichten auf, um so eine Verzögerung der Verfahrens zu verhindern und so die Grundlage für ein sich anschließendes streitiges Verfahren zusammenzustellen. Erfasst sind alle Einwendungen, die nach materiellem Recht gegen den Unterhaltsanspruch bestehen können. Über diese Einwendungen werden im vereinfachten Verfahren nicht endgültig entschieden, sondern nur festgestellt, ob der Einwand in zulässiger Weise erhoben wurde. Ist letzteres der Fall, schließt sich ein Hauptsacheverfahren an.
Letztlich kann der Antragsgegner im vereinfachten Verfahren geltend machen, dass bei der Anrechnung des Kindergeldes oder anderer regelmäßig wiederkehrender kindbezogener Leistungen im Sinne von §§ 1612 b, 1612 c BGB ein Fehler unterlaufen, insbesondere das Kindergeld in zu geringem Maße auf den Unterhalt angerechnet worden ist. Allerdings kann nicht geltend gemacht werden, dass mit dem antragstellenden Kind eine abweichende – also niedrigere – Vereinbarung über den geschuldeten Unterhalt außergerichtlich getroffen wurde.
Zum 01.01.2017 tritt die Neuregelung zum vereinfachten Verfahrens in Kraft. So wird der Formularzwang bei Einwendungen des Antragsgegners abgeschafft. Gleichzeitig werden die zulässigen und begründeten Einwendungen und deren Auswirkungen auf den Übergang in das streitige Verfahren neu geregelt. Ziel des Gesetzgebers war es, dass vereinfachte Verfahren anwenderfreundlicher und somit auch effizienter zu gestalten.
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