Baranowski und Kollegen Siegen

Selbstbehalt

Welcher Selbstbehalt / Freibetrag gilt und ist vom Amt zu berücksichtigen? Welche Besonderheiten gelten für Ehepaare?

Selbstbehalt

Welcher Selbstbehalt / Freibetrag gilt und ist vom Amt zu berücksichtigen?

Welche Besonderheiten gelten für Ehepaare?

Welcher Selbstbehalt gilt beim Elternunterhalt?

In der Praxis kommt dem Selbstbehalt, also die Beiträge, die dem unterhaltspflichtigen Kind und seinem Ehegatten quasi als unterhaltsrechtliche Freibeträge zu verbleiben haben, besondere Bedeutung zu. Ab Januar 2015 gilt für das zum Unterhalt verpflichtete Kind ein Selbstbehalt von 1.800,00 EUR (bis 31.12.2014 von 1.600,00 EUR) und für dessen Ehegatte von 1.440,00 EUR (bis 31.12.2014 von 1.280,00 EUR). In der Summe ergibt sich damit ein Familienselbstbehalt von 3.240,00 EUR (bis 31.12.2014 von 2.280,00 EUR).

Bei alleinstehenden Unterhaltspflichtigen ist die Berechnung relativ einfach. Von dem bereinigten Nettoeinkommen ist der Selbstbehalt von 1.800,00 EUR (Düsseldorfer Tabelle 2015) in Abzug zu bringen. Der darüber hinausgehende Betrag ist dann zumindest in hälftiger Höhe, wenn nicht sogar in voller Höhe für den Elternunterhalt einzusetzen (so BGH vom 23.07.2014 in dem Verfahren XII ZB 489/13). Hat der Unterhaltspflichtige beispielsweise ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 1.900,00 €, so ist davon der Selbstbehalt von 1.800,00 € in Abzug zu bringen. Von dem verbleibenden Betrag ist dann entweder der hälftige Betrag von 50,00 EUR (nach Beschluss BGH vom 23.07.2014, XII ZB 489/13) oder der komplette Betrag von 100,00 EUR (nach BGH NJW 2010, 3161) für den Elternunterhalt zu verwenden.

Ebenso unproblematisch ist der Fall, wenn die bereinigten Einkünfte eines Ehepaares unter dem gemeinsamen Familienselbstbehalt von 3.240,00 EUR (Düsseldorfer Tabelle 2015) liegen. Auch dann besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt.

Besonderheiten gelten, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere oder höhere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt. In diesem Fall ist die Leistungsfähigkeit auf Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln. Vom zusammengerechneten Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten ist der Familienselbstbehalt abzuziehen und der Restbetrag sodann um eine Haushaltsersparnis von 10 % zu vermindern. Nach der aktuellen des BGH (Beschluss 23.07.2014 in dem Verfahren XII ZB 489/13) ist unter Zugrundelegung der Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle 2013 wie folgt zu rechnen:

Einkommen Kind    1.585,00 EUR
Einkommen Ehegatte     2.261,00 EUR
Familieneinkommen   3.846,00 EUR
./. Familienselbstbehalt  2.880,00 EUR
verbleiben     966,00 EUR
./. 10 % Haushaltsersparnis     96,60 EUR
verbleiben        869,40 EUR
davon verbleiben ½          434,70 EUR
zuzüglich Familienselbstbehalt          2.880,00 EUR
= individueller Familienselbstbeh. 3.314,70 EUR
Anteil Antragsgegner (41,22 %)     1.366,31 EUR
./. Einkommen Kind 1.585,00 EUR
Unterhaltsverpflichtung 218,69 EUR

 

Verfügt der unterhaltspflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen, so hat er nach der Rechtsprechung des BGH sein Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen (BGH FamRZ 2013, 363). Das Taschengeld eines Ehegatten stellt grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen dar und sei deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, solange der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gelte auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt.

Das Taschengeld richtet sich als Teil des Familienunterhalts hinsichtlich seiner Höhe nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten. Das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden. So muss dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts verbleiben; zudem ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds zu belassen (BGH FamRZ 2014, 538 und BGH XII ZR 133/13 vom 01.10.2014). So ist wie folgt zu rechnen:

Familieneinkommen – Familienselbstbehalt x 5 % ./. 2.

Fragen zum Selbstbehalt an Anwalt in Siegen

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Selbstbehalt im Elternunterhalt und zur Berechnung etwa bestehender Unterhaltsansprüche? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie eingehend und ermitteln zuverlässig, ob Sie zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet sind und wenn ja, in welcher Höhe. Auf Wunsch übernehmen wir die Korrespondenz mit dem Sozialamt und streiten für Ihre Interessen. Wir setzen unser Wissen gezielt ein, um den auf Elternunterhalt gerichteten Anspruch so gering wie möglich zu halten. Wir vertreten Sie im Elternunterhalt engagiert und mit vollem Einsatz.

Ich bin für Sie da

Tel: 02 71 – 5 60 55

 Kompetent            Erfahren            Qualitativ



Für Familien-/Scheidungsrecht ist die Kanzlei Baranowski ausdrücklich zu empfehlen. Die Kanzlei überzeugt durch Kompetenz, Freundlichkeit, Humor und Aufgeschlossenheit. Herr RA Baranowski setzt sich mit einem sehr gutem Fachwissen, seiner sachlichen, ehrlichen Art und mit seiner stets kompetenten Beratung für seine Mandanten ein. Die Prozessverfahren wurden aufgrund einer erstklassigen Strategie erfolgreich für mich beendet.

Vielen Dank für die ausgezeichnete Beratung und humorvolle Begleitung durch dieses Verfahren. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen.

Stephanie S. | provenexpert.com

In einer für mich belastenden Ausnahmesituation tat es gut, die ganze Angelegenheit an die Kanzlei Baranowski zu übergeben, die die ganze Sache zu meiner vollsten Zufriedenheit für mich geklärt hat. Sehr viel Aufregung, Unsicherheit und Sorgen wurden somit von mir genommen. Sehr positiv empfand ich die prompte Beantwortung sämtlicher E-Mails und Fragen...manchmal auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Ich würde die Kanzlei jederzeit wieder in Anspruch nehmen.

Britta B. | provenexpert.com

Zum Glück hat man(n) nicht so häufig mit Scheidungen zu tun. Wenn es aber dann doch irgendwann einmal der Fall ist, dann braucht man alle Hilfe dieser Welt auf einmal und sofort. Egal ob aktuell Scheidung oder früher Verkehrsrecht, hier würde ich extremst gut betreut und das zu jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit.

Wer einmal eine Scheidung erlebt hat, weiß dies vermutlich mehr als zu schätzen. Frank Baranowski und sein Team kann ich bedingungslos empfehlen.

J. N. | anwalt.de

Herr Baranowski hat mich in einer für mich sehr persönlich anstrengenden Situation hinsichtlich des Straßenverkehrsrechtes sofort sehr kompetent und vorausschauend beraten. Die Fachkanzlei hat umgehend alle notwendigen Schritte eingeleitet und mich immer zeitnah über den aktuellen Sachstand informiert. Das Ergebnis ist mehr als positiv. Die Abrechnung dieser Angelegenheit war absolut moderat. Herr Baranowski hat mich wie ein Freund, immer ehrlich und fair beraten. Die Fachkanzlei Baranowski ist überaus empfehlenswert. Jederzeit und immer wieder kann ich diese Kanzlei nur allerbestens empfehlen. Vielen Dank für die wunderbare Unterstützung!

A. G. | anwalt.de

Die Fachkanzlei Baranowski trägt zurecht die Bezeichnung einer Fachkanzlei für Familienrecht und Straßenverkehrsrecht. Ich wurde in beiden Bereichen sehr erfolgreich vertreten. Trotz eines über mehrere Jahre langen Prozesses wurde ich immer ausnahmslos von der kompletten Kanzlei einschließlich den Mitarbeiterinnen zuvorkommend verbindlich und sehr nett behandelt. Von mir gewünschte telef. Rückrufwünsche wurden immer erfüllt. Ständig auftretende Fragen zu den Rechtsthemen wurden von Herrn Baranowski immer kompetent, verständlich und schnellstmöglich beantwortet. Der Informationsaustausch, auch der dazugehörende Schriftverkehr vom Gericht, erfolgte von der Fachkanzlei Baranowski immer exzellent. Es wurde außerdem immer über alle Kosten- und Risikofaktoren bzw. Erfolgsaussichten gesprochen....

André G. | google

Absolut empfehlenswerte Kanzlei! Top Beratung und sehr offene, menschliche und kompetente Mitarbeiter. Klare Empfehlung! Herr Baranowski und sein Team haben mir sehr geholfen und oftmals mehr geleistet als notwendig, selbst zu unmenschlichen Uhrzeiten.

Rene R. | google

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht Siegen
Scheidungsanwalt Siegen

 Sandstraße 160
 57072 Siegen

 +49 271 56 0 55
 +49 271 21 6 49

 info@kanzlei-baranowski.de
 www.kanzlei-baranowski.de
 www.scheidung-siegen.de