Vorsorge vor oder noch während intakter Ehe
Jeder Unternehmer sollte sich des Risikos bewusst sein, welch gravierende Auswirkungen eine Scheidung haben kann. Zum Schutz des Unternehmens ist es angeraten, schon vor Schließung der Ehe eine notarielle Regelung zu treffen. Es bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten eines solchen Ehevertrages. Dabei ist eine Balance zwischen dem berechtigten Schutz des Unternehmens und einer fairen Teilhabe des anderen Ehegatten am Zuwachs des Vermögens zu finden.
Den massivsten Eingriff stellt die komplette Gütertrennung dar. Denn diese führt dazu, dass bei anlässlich der Scheidung gar kein Ausgleich der Vermögensmassen stattfindet. Jeder der Ehegatten behält das für sich allein, was er während der Ehe erwirtschaftet hat. Damit würden auch alle anderen Vermögenswerte ausgenommen werden. Damit wäre der Zugewinn komplett ausgeschlossen. Dies ist dann ratsam, wenn beide Ehegatten Unternehmer sind oder über hinreichendes Vermögen verfügen. Ist nur einer der Ehegatten erwerbstätig oder verfügt über weitaus geringere Einkünfte, so könnte das zu einem Ungleichgewicht führen. Zur Meidung eines solch unbilligen Ergebnisses wären dann im Ehevertrag Regelungen zum Ausgleich dieses Nachteils aufzunehmen. Ebenso ist sicher zu stellen, dass die Altersvorsorge des Unternehmer-Gatten durch die Gütertrennung nicht einseitig benachteiligt wird.
Aber oftmals ist eine solch einschneidende Regelung gar nicht erwünscht oder erforderlich. Allein schon die erbrechtlichen Konsequenzen könnten gegen eine Gütertrennung sprechen. Ist der Zugewinn nicht ausgeschlossen, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel. Dies entfällt bei Gütertrennung. Dann bleibt es neben Erben erster Ordnung (Kinder) bei der gesetzlichen Erbquote des Ehegatten von einem Viertel. Ohne Gütertrennung wäre es die Hälfte. Dies ist zumeist nicht gewünscht.
Statt Gütertrennung ist es zumeist ausreichend, den Zugewinn zu modifizieren. Dies bedeutet, dass einzelne Vermögenswerte ausgeklammert werden. So kann etwa vereinbart werden, dass der Firmenwert bei der Berechnung des Zugewinns keine Berücksichtigung finden soll. Dies bezeichnet man als modifizierte Zugewinngemeinschaft. Die Firmenwert findet dann weder bei der Berechnung des Anfangs- noch des Endvermögens Berücksichtigung. Ansonsten verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Alle anderen, nicht ausgenommenen Vermögenswerte werden weiterhin vom Zugewinnausgleich erfasst.