Baranowski und Kollegen Siegen

Eheliche Lebensverhältnisse

Von welchem Einkommen ist bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes auszugehen?

Eheliche Lebensverhältnisse

Von welchem Einkommen ist bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes auszugehen?

Trennungsunterhalt und eheliche Lebensverhältnisse

Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben (§ 1361 BGB) setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Bedürftig ist ein Ehegatte dann, wenn er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht decken kann.

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden mangels anderer zuverlässiger Kriterien durch das den Eheleuten zur Verfügung stehende, von ihnen nachhaltig erzielte, also prägende Einkommen bestimmt. In einer Ehe, in der beide Partner erwerbstätig sind (= Doppelverdienerehe), ist auf das das zusammengerechnete Erwerbseinkommen beider Eheleute abzustellen. Der Unterhalt wird im Regelfall – zumindest bei unteren bis mittleren Einkünften der Eheleute - nicht konkret bemessen, sondern nach einer Quote (= Quotenunterhalt). Nur bei sehr hohen Gesamteinkünften der Eheleute richtet sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt ausnahmsweise nach dem konkreten Bedarf des Berechtigten, doch wird diese Sättigungsgrenze nur in Ausnahmefällen erreicht. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist regelmäßig unabhängig davon, in welchem Maße die Eheleute ihre Einkünfte tatsächlich für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet haben.

Objektiver Maßstab beim Trennungsunterhalt

Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Eine nach den gegebenen Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. Der besser verdienende Ehegatte kann sich daher nicht mit dem Hinweis dem Anspruch auf Trennungsunterhalt entziehen, dass er während des Zusammenlebens keinen Beitrag zum Lebensunterhalt des anderen Ehepartners geleistet, sondern sein Geld allein für sich verbrauchte habe. Auch wenn sich der andere Ehepartner während des Zusammenlebens mit dieser für ihn ungünstigen Regelung zufrieden gegeben hat, ist er bei der Trennung nicht gehindert, Trennungsunterhalt zu verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn er beispielsweise in einem Ehevertrag auf nachehelichen Unterhalt wirksam verzichtet hat.

Fehlende Identität Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Obwohl sich auch der nacheheliche Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, sind Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt rechtlich nicht identisch. Ein Titel über Trennungsunterhalt verliert mit der Rechtskraft der Scheidung seine Wirkung, erlischt also.

Fragen zum Trennungsunterhalt an Anwalt Siegen

Die Familienanwälte unserer Kanzlei fürs Familienrecht in Siegen helfen Ihnen effizient weiter, wenn es um die Frage der Durchsetzung bzw. die Abwehr von Trennungsunterhalt geht. Wir vertreten Sie engagiert und ermitteln das unterhaltsrelevante Einkommen zuverlässig. In allen Fragen des Unterhaltes, insbesondere des Trennungsunterhaltes, stehen wir an Ihrer Seite. Wir setzen Ihre Ansprüche auf Trennungsunterhalt nicht nur außergerichtlich, sondern auch im familiengerichtlichen Verfahren in Ihrem Sinne durch. Mit unserem langjährigen Wissen im Unterhaltsrecht sind wir Garant für eine erfolgreiche Geltendmachung bzw. Abwehr von Trennungsunterhalt.

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Stephanie S. | provenexpert.com

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Britta B. | provenexpert.com

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J. N. | anwalt.de

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A. G. | anwalt.de

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André G. | google

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Rene R. | google

Rechtsanwalt
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