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Wie ist anlässlich der Trennung mit der gemeinsamen Immobilie bzw. dem gemeinsamen Haus zu verfahren?
Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich oftmals die existenzielle Frage, wie mit dem im gemeinsamen Haus oder anderen gemeinschaftlich erworbenen Immobilien zu verfahren ist. Insbesondere dann, wenn das Haus noch verschuldet ist, besteht dringender Handlungsbedarf. Wir empfehlen, bereits zu Beginn der Trennung eine Gesamtlösung anzustreben. Die erforderlichen Weichen sollten so früh wie möglich gestellt werden. Es gilt zu beachten, dass es keine Pauschal- oder gar Patentlösung gibt. Jeder Fall ist individuell zu betrachten und anders zu beurteilen. Die Bewertung hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab.
Bevor eine fundierte Aussage über den Verbleib des Hauses getroffen werden kann, steht an erster Stelle eine Analyse der aktuellen Finanzen und der voraussichtlichen Entwicklung im Trennungsjahr bzw. nach der Scheidung. So ist ein kompletter Finanzstatus zu erstellen. Es müssen sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfasst und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung der Trennungsfolgen angestellt werden. Bei dieser Betrachtung ist die insbesondere die Frage des zu zahlenden Unterhaltes und eines etwaigen Nutzungsvorteils zu berücksichtigen. Erst dann kann gesagt werden, ob die Immobilie von einem der Beteiligten übernommen bzw. weiterhin gehalten werden kann.
Ergibt der Finanzcheck, dass das Haus von keinem der Ehegatten weiterhin gehalten werden kann, so verbleibt nur der freihändige Verkauf. Insbesondere dann, wenn die Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr fortlaufend und dauerhaft gesichert sind. In einem solchen Fall sollten die Beteiligten an einem Strang ziehen und versuchen, die Immobilie freihändig zum Kauf anzubieten. Dies eventuell zusammen mit einem Immobilienmakler.
Haben sich die in Trennung oder in Scheidung lebenden Ehepartner darauf verständigt, dass einer von Ihnen das Haus zu Alleineigentum übernimmt, so stellt sich die Frage der Finanzierung. Im Regelfall stehen nicht hinreichende Barmittel zur Verfügung, um den anderen Partner auszuzahlen. Daher besteht zumeist die Notwendigkeit, für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils ein neues Darlehen aufzunehmen.
Aber es gibt auch andere Möglichkeit. So ist zu prüfen, ob alternativ die Verrechnung mit Zugewinnausgleichsansprüchen in Betracht kommt. Ebenso besteht die Möglichkeit, auf den Versorgungsausgleich (= Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften) zu verzichten. Der Kapitalwert der ansonsten zu übertragenden Rentenanwartschaften könnte dann dem Abfindungsbetrag aus der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils entgegen gehalten werden.
Können sich die Ehepartner nicht einvernehmlich auf eine Auseinandersetzung des Hauses bzw. der Immobilie verständigen, so verbliebe letztlich nur noch die Möglichkeit einer Auseinandersetzungsversteigerung. Ein solches Verfahren ist für beide Ehepartner mit kaum kalkulierbaren wirtschaftlichen Risiken verbunden. Nach Möglichkeit sollte kein Gebrauch von einer solchen Teilungsversteigerung gemacht werden. Einer einvernehmlichen Regelung ist in jedem Fall Vorrang zu geben und sollte von beiden Beteiligten ernsthaft angestrebt werden.
Sie haben eine gemeinsame Immobilie, die anlässlich Ihrer Trennung aufzuteilen ist? Dann stehen wir Ihnen mit Rat zur Seite und zeigen Ihnen auf, wie effektiv verfahren werden kann. So können Sie vermeiden, die während der Ehe geschaffenen Vermögenswerte unter Wert zu verkaufen oder gar zu vernichten. Können wir auch Ihnen helfen? Dann sprechen Sie uns an.
Tel: 02 71 – 5 60 55
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