menü
Wann darf der Gewerbemieter an der Außenfassade Leuchtreklame, Markisen, Werbetafeln oder Praxisschilder anbringen? Welche Grundsätze gelten?
Für den Gewerberaummieter ist die Installation von Leuchtreklame, Markisen und Praxisschildern an der Außenwand bzw. Fassade des Gebäudes, im Eingangsbereich oder Treppenhaus von zentraler Bedeutung. In der Praxis kommt daher immer wieder die Frage auf, ob und in welchem Umfang der gewerbliche Mieter dazu berechtigt ist, solche Werbeanlagen anzubringen. Dies hängt in erster Linie von den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen ab. Für den Mieter ist es daher von elementarer Bedeutung, dass entsprechende Regelungen mit in den Gewerbemietvertrag aufgenommen werden. Die Vereinbarung sollte so genau wie möglich gefasst werden. Um später Streit zu vermeiden, sind Art, Umfang und Größe der Werbefläche konkret zu benennen. Außerdem empfiehlt es sich, eine Regelung aufzunehmen, wer für die Kosten und die Unterhaltung der Werbeanlagen aufzukommen hat und wer für erforderliche behördliche Genehmigungen verantwortlich ist.
Fehlt es an einer solchen vertraglichen Vereinbarung, kann angesichts der gesonderten Vermarktungsfähigkeit solcher Flächen in Innenstadtbereichen nicht ohne Feststellung einer entsprechenden Verkehrssitte von stillschweigender Mitvermietung der Fassadenfläche zu Werbezwecken ausgegangen werden. Eine solche Verkehrssitte wird für einen Ladenmieter im Erdgeschoss angenommen. Er ist dazu berechtigt, die vor seinen Mieträumen befindliche Außenwand zu Werbezwecken zu nutzen. Für Räume, die in einem Obergeschoss liegen, soll hingegen keine Verkehrssitte dahingehend bestehen, dass der Vermieter dem Mieter die Hauswand von der Unterkante der Fenster des ersten Stockwerks bis zur Unterkante der Fenster des zweiten Obergeschosses zu Werbezwecken, insbesondere durch Leuchtreklame, zur Verfügung stellen muss.
Davon ausgenommen sind Freiberufler. Für Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Versicherungsmakler pp. gilt, dass sie von vornherein ohne Vertragsregelung berechtigt sind, ein Praxisschild mit Namen und Sprechzeiten an der Außenwand zu befestigen. Dieses darf bei einem Umzug noch bis zu sechs Monate belassen werden. Auch der Nachmieter hat dies zu dulden. Dies gilt aber nicht für den Privatmieter und den Einzelhandelskaufmann. Zulässige Praxisschilder dürfen durch eine Markise des Ladengeschäfts in ihrer Wahrnehmbarkeit für Passanten nicht gestört werden.
Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin sind Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen, wie Treppenhäuser pp. im Regelfall nicht mit vermietet. Der Mieter hat lediglich das Recht, sie mit zu nutzen. Der Vermieter soll daher berechtigt sein, die vorhandene Gemeinschaftsanlage zu entziehen, wenn er entsprechende Ersatzanlagen zur Verfügung stellt.
Das Anbringen einer vorspringenden Leuchtreklame bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Anders verhält es sich, wenn die Leuchtreklame ortsüblich und angemessen ist. Eine Zustimmung ist dann entbehrlich.
Haben Sie weitere Fragen zu den Themen Werbeschilder, Reklame, Praxisschilder oder Werbetafeln beim Gewerbemietvertrag und suchen Sie einen kompeten Ansprechpartner zum Gewerbemietrecht in Siegen oder der näheren Umgebung (Kreuztal, Olpe, Bad Berleburg, Betzdorf)? Dann stehen Ihnen die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Mietrecht in Siegen und Umgebung hilfreich zur Seite. Wir zeigen Ihnen auf, wann, wie und unter welchen Bedingungen Sie sich von einem Gewerbemietraumvertrag trennen können. Wir vertreten Sie in allen mietrechtlichen Belangen engagiert und mit vollem Einsatz. Nutzen Sie die Möglichkeit einer eingehenden Erstberatung zum Festpreis.
Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr durchgehend zu erreichen.
Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte und Fachanwälte
Fachkanzlei für Mietrecht
Sandstraße 160
57072 Siegen
Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: baranowski@kanzlei-baranowski.de
Tel: 02 71 – 5 60 55
Kompetent Erfahren Qualitativ
Für Familien-/Scheidungsrecht ist die Kanzlei Baranowski ausdrücklich zu empfehlen. Die Kanzlei überzeugt durch Kompetenz, Freundlichkeit, Humor und Aufgeschlossenheit. Herr RA Baranowski setzt sich mit einem sehr gutem Fachwissen, seiner sachlichen, ehrlichen Art und mit seiner stets kompetenten Beratung für seine Mandanten ein. Die Prozessverfahren wurden aufgrund einer erstklassigen Strategie erfolgreich für mich beendet.
Vielen Dank für die ausgezeichnete Beratung und humorvolle Begleitung durch dieses Verfahren. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen.
Stephanie S. | provenexpert.com
In einer für mich belastenden Ausnahmesituation tat es gut, die ganze Angelegenheit an die Kanzlei Baranowski zu übergeben, die die ganze Sache zu meiner vollsten Zufriedenheit für mich geklärt hat. Sehr viel Aufregung, Unsicherheit und Sorgen wurden somit von mir genommen. Sehr positiv empfand ich die prompte Beantwortung sämtlicher E-Mails und Fragen...manchmal auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Ich würde die Kanzlei jederzeit wieder in Anspruch nehmen.
Britta B. | provenexpert.com
Zum Glück hat man(n) nicht so häufig mit Scheidungen zu tun. Wenn es aber dann doch irgendwann einmal der Fall ist, dann braucht man alle Hilfe dieser Welt auf einmal und sofort. Egal ob aktuell Scheidung oder früher Verkehrsrecht, hier würde ich extremst gut betreut und das zu jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit.
Wer einmal eine Scheidung erlebt hat, weiß dies vermutlich mehr als zu schätzen. Frank Baranowski und sein Team kann ich bedingungslos empfehlen.
J. N. | anwalt.de
Herr Baranowski hat mich in einer für mich sehr persönlich anstrengenden Situation hinsichtlich des Straßenverkehrsrechtes sofort sehr kompetent und vorausschauend beraten. Die Fachkanzlei hat umgehend alle notwendigen Schritte eingeleitet und mich immer zeitnah über den aktuellen Sachstand informiert. Das Ergebnis ist mehr als positiv. Die Abrechnung dieser Angelegenheit war absolut moderat. Herr Baranowski hat mich wie ein Freund, immer ehrlich und fair beraten. Die Fachkanzlei Baranowski ist überaus empfehlenswert. Jederzeit und immer wieder kann ich diese Kanzlei nur allerbestens empfehlen. Vielen Dank für die wunderbare Unterstützung!
A. G. | anwalt.de
Die Fachkanzlei Baranowski trägt zurecht die Bezeichnung einer Fachkanzlei für Familienrecht und Straßenverkehrsrecht. Ich wurde in beiden Bereichen sehr erfolgreich vertreten. Trotz eines über mehrere Jahre langen Prozesses wurde ich immer ausnahmslos von der kompletten Kanzlei einschließlich den Mitarbeiterinnen zuvorkommend verbindlich und sehr nett behandelt. Von mir gewünschte telef. Rückrufwünsche wurden immer erfüllt. Ständig auftretende Fragen zu den Rechtsthemen wurden von Herrn Baranowski immer kompetent, verständlich und schnellstmöglich beantwortet. Der Informationsaustausch, auch der dazugehörende Schriftverkehr vom Gericht, erfolgte von der Fachkanzlei Baranowski immer exzellent. Es wurde außerdem immer über alle Kosten- und Risikofaktoren bzw. Erfolgsaussichten gesprochen....
André G. | google
Absolut empfehlenswerte Kanzlei! Top Beratung und sehr offene, menschliche und kompetente Mitarbeiter. Klare Empfehlung! Herr Baranowski und sein Team haben mir sehr geholfen und oftmals mehr geleistet als notwendig, selbst zu unmenschlichen Uhrzeiten.
Rene R. | google