Baranowski und Kollegen Siegen

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Wann darf der Gewerbemieter an der Außenfassade Leuchtreklame, Markisen, Werbetafeln oder Praxisschilder anbringen? Welche Grundsätze gelten?

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Wann darf der Gewerbemieter an der Außenfassade Leuchtreklame, Markisen, Werbetafeln oder Praxisschilder anbringen? Welche Grundsätze gelten?

Wann darf Mieter Werbeschilder oder Leuchtreklame anbringen?

Für den Gewerberaummieter ist die Installation von Leuchtreklame, Markisen und Praxisschildern an der Außenwand bzw. Fassade des Gebäudes, im Eingangsbereich oder Treppenhaus von zentraler Bedeutung. In der Praxis kommt daher immer wieder die Frage auf, ob und in welchem Umfang der gewerbliche Mieter dazu berechtigt ist, solche Werbeanlagen anzubringen. Dies hängt in erster Linie von den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen ab. Für den Mieter ist es daher von elementarer Bedeutung, dass entsprechende Regelungen mit in den Gewerbemietvertrag aufgenommen werden. Die Vereinbarung sollte so genau wie möglich gefasst werden. Um später Streit zu vermeiden, sind Art, Umfang und Größe der Werbefläche konkret zu benennen. Außerdem empfiehlt es sich, eine Regelung aufzunehmen, wer für die Kosten und die Unterhaltung der Werbeanlagen aufzukommen hat und wer für erforderliche behördliche Genehmigungen verantwortlich ist.

Fehlt es an einer solchen vertraglichen Vereinbarung, kann angesichts der gesonderten Vermarktungsfähigkeit solcher Flächen in Innenstadtbereichen nicht ohne Feststellung einer entsprechenden Verkehrssitte von stillschweigender Mitvermietung der Fassadenfläche zu Werbezwecken ausgegangen werden. Eine solche Verkehrssitte wird für einen Ladenmieter im Erdgeschoss angenommen. Er ist dazu berechtigt, die vor seinen Mieträumen befindliche Außenwand zu Werbezwecken zu nutzen. Für Räume, die in einem Obergeschoss liegen, soll hingegen keine Verkehrssitte dahingehend bestehen, dass der Vermieter dem Mieter die Hauswand von der Unterkante der Fenster des ersten Stockwerks bis zur Unterkante der Fenster des zweiten Obergeschosses zu Werbezwecken, insbesondere durch Leuchtreklame, zur Verfügung stellen muss.

Davon ausgenommen sind Freiberufler. Für Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Versicherungsmakler pp. gilt, dass sie von vornherein ohne Vertragsregelung berechtigt sind, ein Praxisschild mit Namen und Sprechzeiten an der Außenwand zu befestigen. Dieses darf bei einem Umzug noch bis zu sechs Monate belassen werden. Auch der Nachmieter hat dies zu dulden. Dies gilt aber nicht für den Privatmieter und den Einzelhandelskaufmann. Zulässige Praxisschilder dürfen durch eine Markise des Ladengeschäfts in ihrer Wahrnehmbarkeit für Passanten nicht gestört werden.

Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin sind Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen, wie Treppenhäuser pp. im Regelfall nicht mit vermietet. Der Mieter hat lediglich das Recht, sie mit zu nutzen. Der Vermieter soll daher berechtigt sein, die vorhandene Gemeinschaftsanlage zu entziehen, wenn er entsprechende Ersatzanlagen zur Verfügung stellt.

Das Anbringen einer vorspringenden Leuchtreklame bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Anders verhält es sich, wenn die Leuchtreklame ortsüblich und angemessen ist. Eine Zustimmung ist dann entbehrlich.

Fragen zur Gestaltung von Außenwerbung im Gewerberaum?

Haben Sie weitere Fragen zu den Themen Werbeschilder, Reklame, Praxisschilder oder Werbetafeln beim Gewerbemietvertrag und suchen Sie einen kompeten Ansprechpartner zum Gewerbemietrecht in Siegen oder der näheren Umgebung (Kreuztal, Olpe, Bad Berleburg, Betzdorf)? Dann stehen Ihnen die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Mietrecht in Siegen und Umgebung hilfreich zur Seite. Wir zeigen Ihnen auf, wann, wie und unter welchen Bedingungen Sie sich von einem Gewerbemietraumvertrag trennen können. Wir vertreten Sie in allen mietrechtlichen Belangen engagiert und mit vollem Einsatz. Nutzen Sie die Möglichkeit einer eingehenden Erstberatung zum Festpreis.

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Rene R. | google

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