Baranowski und Kollegen Siegen

Wohnvorteil Elternunterhalt

Welcher Wohnvorteil ist anzusetzen? Muss der volle Wohnwert in Ansatz gebracht werden? Sind Schulden zu berücksichtigen? 

Wohnvorteil Elternunterhalt

Welcher Wohnvorteil ist anzusetzen?

Muss der volle Wohnwert in Ansatz gebracht werden?

Sind Schulden zu berücksichtigen? 

Anrechnung Wohnvorteil beim Elternunterhalt

Auch der Vorteil kostenfreien Wohnens im eigenen Haus stellt Einkommen dar. Während im Unterhaltsrecht üblicherweise Wohnvorteile des Unterhaltspflichtigen, die dieser aus dem Wohnen in der eigenen Immobilie erzielt, mit dem objektiven Wert berechnet werden, so gilt für den Elternunterhalt, dass der Wohnvorteil auf den angemessenen Mietwert begrenzt ist. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der Unterhaltspflichtige auf eine Inanspruchnahme auf Elternunterhalt in der Regel nicht einstellen kann.

Ähnlich wie beim Trennungsunterhalt ist daher der Wohnvorteil nach der individuellen Mietersparnis zu berechnen. Auf welcher Grundlage dies zu erfolgen hat, ist in der Praxis umstritten. Hier gibt es diverse Ansätze, wie der Wohnbedarf zu ermitteln ist.

Richtig dürfte es sein, sich im Elternunterhalt bei der Bestimmung des Wohnvorteils am durchschnittlichen Wohnflächenbedarf zu orientieren. Dieser dürfte zwischen 40 m² und 50 m² pro Person anzusetzen sein. Dieser Wert ist dann mit dem für die konkret genutzte Wohnung geltenden Marktmietzins zu multiplizieren.

Bei der selbst genutzten Immobilie sind die kompletten Hauslasten, also insbesondere die mit der Finanzierung verbundenen Kosten, abzuziehen. Dazu zählen nicht nur die Zins-, sondern auch die Tilgungsleistungen. Weiterhin sind die im Regelfall auf Mieter nicht umlegbaren Nebenkosten in Abzug zu bringen.

Fragen zum Wohnvorteil beim Elternunterhalt an Anwalt Siegen

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