Eheliche Lebensverhältnisse Maßstab für Unterhalt
Der Umfang des Trennungsunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den beiderseitigen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Dabei gilt ein objektiver Maßstab. Grundsätzlich zählen nur solche Einkommensteile, die nicht der Vermögensbildung vorbehalten waren. Maßgeblich sind allein die tatsächlichen ehelichen Lebensumstände, nicht aber ein pauschaler Mindestrichtsatz für den angemessenen Lebensbedarf eines Unterhaltsberechtigten.
Dabei ist auf den Zeitpunkt der Trennung abzustellen. Allerdings ist zu beachten, dass die Ehe - trotz Trennung - bis zur Scheidung fortbesteht und die Eheleute jederzeit wieder zu der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückkehren können. Die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse werden daher bis zur Scheidung weiterentwickelt und sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, soweit die Entwicklung nicht auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Veränderung beruht.