Baranowski und Kollegen Siegen

Trennungsunterhalt

In welcher Höhe und wie lange wird Trennungsunterhalt geschuldet? Wie ermittelt sich der Unterhalt?

Trennungsunterhalt

In welcher Höhe und wie lange wird Trennungsunterhalt geschuldet?

Wie ermittelt sich der Unterhalt?

Eheliche Lebensverhältnisse Maßstab für Unterhalt

Der Umfang des Trennungsunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den beiderseitigen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Dabei gilt ein objektiver Maßstab. Grundsätzlich zählen nur solche Einkommensteile, die nicht der Vermögensbildung vorbehalten waren. Maßgeblich sind allein die tatsächlichen ehelichen Lebensumstände, nicht aber ein pauschaler Mindestrichtsatz für den angemessenen Lebensbedarf eines Unterhaltsberechtigten.

Dabei ist auf den Zeitpunkt der Trennung abzustellen. Allerdings ist zu beachten, dass die Ehe - trotz Trennung - bis zur Scheidung fortbesteht und die Eheleute jederzeit wieder zu der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückkehren können. Die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse werden daher bis zur Scheidung weiterentwickelt und sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, soweit die Entwicklung nicht auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Veränderung beruht.

Voraussetzung Trennung vom Partner

Leben die Ehegatten getrennt, so kann gemäß § 1361 Abs. 1 BGB ein Ehegatte von dem anderen angemessenen Unterhalt verlangen. Für den Trennungsunterhalt gibt es praktisch nur eine einzige Voraussetzung: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat weniger Einkommen als der andere. Es kommt nicht darauf an, worauf der Einkommensunterschied beruht. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, reicht grundsätzlich der bloße Einkommensunterschied aus, um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen.

Leitfaden Trennungsunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden, für die unterschiedliche Voraussetzungen gelten: Bis zur Rechtskraft der Scheidung wird Trennungsunterhalt, nach der Scheidung möglicherweise nachehelicher Unterhalt geschuldet.

Wie lange ist Trennungsunterhalt zu zahlen?

Grundsätzlich wird Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheleute schon sehr lange getrennt leben. Davon gelten Ausnahmen. Zwar hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch auf Unterstützung. Allerdings löst die Trennung eine gesteigerte Eigenverantwortung aus. Im Grundsatz besteht für beide getrennten Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit. Jedoch enthält § 1361 Abs. 2 BGB eine Schutznorm zugunsten des Unterhaltsberechtigten. Der nicht erwerbstätige Ehegatte soll bei Getrenntleben zwar im Prinzip, aber nicht uneingeschränkt darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu erzielen. Der bisher wegen einer Funktionsteilung nicht erwerbstätige Ehegatte soll diesen Status durch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht sofort verlieren. Ihm ist vielmehr eine Übergangszeit zuzubilligen. Der Unterhaltsberechtigte kann nur unter engen Voraussetzungen auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden, als der geschiedene Ehegatte.

Erwerbsobliegenheit nach Ablauf Trennungsjahr

So ist der haushaltführende Ehegatte bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit nehmen mit zunehmender Verfestigung der Trennung zu, insbesondere wenn die Scheidung unmittelbar bevorsteht. Der Schutz des § 1361 Abs. 2 BGB findet dort seine Grenze, wo eine Erwerbstätigkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und den wirtschaftlichen Umständen beider Ehegatten erwartet werden kann. Zu den zu berücksichtigenden Lebensverhältnissen gehören vor allem die Zahl und das Alter der Kinder, das Alter des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Gesundheitsverhältnisse sowie die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute.

Herabsetzung oder Begrenzung Trennungsunterhalt

In besonderen Fällen kann sich der Unterhaltverpflichtete auf die Härteklausel des Unterhaltsrechts nach Scheidung, die zur Begrenzung oder zum Wegfall der Unterhaltspflicht führen kann, berufen. Nach § 1361 Abs. 3 BGB sind die Verwirkungstatbestände des § 1579 BGB auch auf den Trennungsunterhalt anzuwenden. Einzelne Unterhaltsversagungsgründe sind:

  • Kurze Dauer der Ehe. Regelmäßig ist von einer kurzen Ehedauer bei einem Zeitraum von bis zu drei Jahren, gerechnet ab der Eheschließung bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auszugehen.
  • Verfestigte, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft (mindestens 2 Jahre).
  • Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten.
  • Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, wobei sich die Mutwilligkeit auf den Unterhalt beziehen muss.
  • Schwerwiegendes, eindeutig beim Unterhaltsverpflichteten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten.

Im Rahmen einer vorzunehmenden Billigkeitsabwägung müssen die Interessen der vom Unterhaltsberechtigten betreuten Kinder gewahrt werden. Es müssen ihm jedenfalls die Mittel verbleiben, die er zur Deckung seines Mindestbedarfs benötigt.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1579 trifft allein den Unterhaltspflichtigen. Berücksichtigt werden können nur konkrete Vorwürfe von einigem Gewicht. Der Unterhaltspflichtige hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtegrundes darzulegen und zu beweisen.

Versöhnung und Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt, wenn sich die getrenntlebenden Eheleute zunächst wieder versöhnen und für fast zwei Jahre die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen, ehe sie sich endgültig trennen. Durch die Versöhnung wird ein zuvor bestehender Anspruch auf Trennungsunterhalt durch einen Anspruch auf Familienunterhalt abgelöst. Ein vorhandener Unterhaltstitel für den Trennungsunterhalt verliert seine Wirkung, doch gilt das nicht für den vom Titel gegebenenfalls mit erfassten Kindesunterhalt. Insoweit bleibt der Titel bestehen. Im Falle der erneuten Trennung lebt der frühere Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht wieder auf. Es entsteht vielmehr ein neuer Anspruch, der entsprechend tituliert werden muss.

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