Baranowski und Kollegen Siegen

Krankenunterhalt

Wann wird Krankenunterhalt geschuldet? Was sind die Voraussetzungen?

Krankenunterhalt

Wann wird Krankenunterhalt geschuldet?

Was sind die Voraussetzungen?

Wann wird Krankenunterhalt geschuldet?

Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt auch dann verlangen, solange und soweit er wegen Krankheit, anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen bzw. geistigen Kräfte einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen kann. Als Krankheit gelten bei der Erwerbsfähigkeit auch Erkrankungen wie Alkohol- oder Drogensucht, Medikamentenabhängigkeit oder Übergewicht. In den letzten Jahren haben vermehrt psychische Erkrankungen an Bedeutung gewonnen.

Die Krankheit muss zur Arbeitsunfähigkeit führen. Der Berechtigte muss konkret zu der Krankheit vortragen, an der er leidet. Zudem muss er konkret darlegen, wie sich die Krankheit auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. In diesem Punkt trägt der Unterhaltsberechtigte die volle Darlegungs- und Beweislast, dass die Erkrankung tatsächlich zu einer vollen oder zumindest eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit führt. Dies stellt Hindernisse für die Geltendmachung einer Renten- oder Unterhaltsneurosen auf. Die Flucht in die Erkrankung darf nicht rechtlich „honoriert” werden.

Bezieht der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist dies ein Indiz für eine unterhaltsrechtlich relevante Erwerbsminderung. Allerdings ist in diesen Fällen stets zu prüfen, ob zumindest noch in geringem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann.

Der Unterhaltsberechtigte muss alles Notwendige unternehmen, um eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeizuführen. Im Falle einer Suchtkrankheit besteht die Verpflichtung der Durchführung einer Entziehungskur. Kommt Unterhaltsberechtigte dieser Obliegenheit nicht nach, kann dies zum Ausschluss oder zur Herabsetzung seines Anspruchs wegen mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit führen.

Nicht erforderlich ist nach herrschender Rechtsprechung, dass die Krankheit ehebedingt ist. Sie muss also nicht während der Ehe entstanden oder schlimmer geworden sein. Auch wenn die Krankheit schon vor der Ehe bestand, kann ein Aufstockungsunterhaltsanspruch bestehen, der gemäß § 1578 b BGB unter Billigkeitsgesichtspunkten zeitlich befristet und/oder der Höhe nach begrenzt werden kann.

Fragen zum Krankenunterhalt an Fachanwalt in Siegen

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Rene R. | google

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