Baranowski und Kollegen Siegen

Wechselmodell

Welcher Unterhalt wird geschuldet, wenn sich die Eltern die Betreuung der Eltern teilen?

Wechselmodell

Welcher Unterhalt wird geschuldet, wenn sich die Eltern die Betreuung der Kinder teilen?

Welcher Unterhalt ist von wem beim Wechselmodell zu zahlen?

Mit der Trennung der Eltern ist die Entscheidung zu treffen, bei welchem Elternteil das gemeinsame Kind zukünftig leben soll. Bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung können die Eltern frei über den Aufenthalt bestimmen. So können sie u. a. festlegen, dass das Kind dauerhaft oder vorübergehend bei dem anderen Elternteil leben soll. Gleichermaßen ist denkbar, dass die Eltern eine Vereinbarung über den abwechselnden Aufenthalt des Kindes treffen (= Wechsel- oder Pendelmodell). Das Kind wohnt also abwechselnd und für gleich lange Phasen bei einem Elternteil.

Ein solches Wechselmodell ist allerdings nur dann zu empfehlen, wenn die Kindeseltern trotz der Trennung dazu in der Lage sind, gemeinschaftlich Entscheidungen bezüglich der Kinder zu treffen. Ein solches Wechselmodell setzt ein großes Maß an Konsensfähigkeit auf beiden Seiten voraus, woran es in der Praxis oftmals scheitert.

Bei der Praktizierung des Wechselmodells drängt sich zwangsläufig die Frage auf, wie und von wem der Kindesunterhalt aufzubringen ist. Wechseln sich die Eltern bei der Betreuung eines Kindes ab und erbringen beide etwa die Hälfte der Versorgungs- und Betreuungsleistungen, kann eine angemessene Lösung nur über die anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile gefunden werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das praktizierte Wechselmodell Einfluss auf die Bedarfsbemessung des Kindes hat.

Verfügen beide Elternteile über Einkommen, orientiert sich der Bedarf des Kindes an den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten, etwa für den Wohn- und Fahrtkostenbedarf, die dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten lebt. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalleistungen aufzukommen.

Fragen zum Wechselmodell an Anwalt Siegen

Das für und wider eines Wechselmodells wird gerade in den letzten Jahren kontrovers diskutiert. Haben Sie sich gegen ein Residenzmodell und für ein paritätisches Betreuungsmodell entschieden, dann ergeben sich Besonderheiten bei der Berechnung des Unterhaltes. Wir zeigen Ihnen auf, wie der Kindesunterhalt im Falle der Praktizierung eines Wechselmodells zu berechnen ist. Dies unter Berücksichtigung der aus der Praktizierung des Wechselmodells resultierenden Mehrkosten. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen helfen Ihnen effizient weiter.

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J. N. | anwalt.de

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A. G. | anwalt.de

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André G. | google

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Rene R. | google

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