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Wie lange ist nachehelicher Unterhalt zu zahlen? Wie kann dieser abgewendet werden?
In der Beratungspraxis stellt sich häufig die Frage, ob nach der Scheidung überhaupt noch Ehegattenunterhalt zu zahlen ist und wann ja, unter welchen Voraussetzungen eine Begrenzung bzw. und Befristung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen möglich ist. Seit der Änderung des Unterhaltsrechts Anfang Januar 2008 gilt der in § 1569 BGB normierte Grundsatz der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners ab Rechtskraft der Scheidung.
Eine lebenslange Garantie, einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu haben, gibt es seitdem nicht mehr. Mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts (§ 1570 BGB) ist es nunmehr nach § 1578 b BGB möglich, alle nachehelichen Unterhaltsansprüche unabhängig ihrer Anspruchsgrundlage der Höhe nach zu begrenzen und zeitlich zu befristen.
Eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB kommt dann in Betracht, wenn die Einkommensdifferenz des unterhaltsberechtigten Ehepartners nicht auf ehebedingten Nachteilen beruht und auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität kein Unterhaltsanspruch zuzusprechen ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass keine Befristung in Betracht kommt, wenn der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Diese können sich u. a. aus der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit der Ehepartner während der Ehe oder aus der Dauer der Ehe selbst ergeben.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist darauf abzustellen, welche berufliche Entwicklung der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe genommen hätte. Es ist quasi ein fiktiver Verlauf der weiteren beruflichen Entwicklung ohne die Eheschließung darzulegen. Beruft sich ein unterhaltsberechtigter Ehegatte auf ehebedingte Nachteile, so hat er substantiiert vorzutragen, welche berufliche Entwicklung er ohne die Eheschließung und ohne die Übernahme der Haushaltsführung geplant oder zu erwarten gehabt hätte, welche Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten in dem speziellen Berufsfeld bestanden hätten und ob er hierfür eine genügende Bereitschaft mitgebracht hätte.
Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass die für den Unterhaltsberechtigten seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen und seine persönlichen Fähigkeiten - etwa auch anhand vergleichbarer Karrieren - vom Familiengericht auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind.
Ist eine nacheheliche Einkommensdifferenz auf konkrete ehebedingte Nachteile zurückzuführen, so scheidet eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB aus. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte während der Ehe einvernehmlich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten für den anderen Ehegatten, die Familie oder die Kinderbetreuung zurückgestellt hat und nun wegen der Unterbrechung seiner beruflichen Tätigkeit Einkommensverluste hinnehmen muss. Solange diese Nachteile noch anhalten, kann keine Befristung ausgesprochen werden. Solche Nachteile liegen beispielsweise dann nicht vor, wenn der Unterhaltsberechtigte ohne größere finanzielle Verluste an seine ehemals ausgeübte Tätigkeit wieder anknüpfen kann.
Aber auch das Fehlen ehebedingter Nachteile reicht für sich allein betrachtet nicht aus, um eine Befristung oder Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen nach § 1578 b BGB zu begründen. Denn im Rahmen einer Billigkeitsabwägung sind darüber hinaus Gesichtspunkte nachehelicher Solidarität zu berücksichtigen. Dazu zählen solche Aspekte wie Dauer der Ehe, das Alter der Ehepartner, deren weitere Berufschancen, der Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehepartner. Die Verantwortung für den geschiedenen Ehegatten steigt im Regelfall mit der Dauer der Ehe, weil er zunehmend auf den Fortbestand der wirtschaftlichen Situation vertraut hat.
Selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte keine ehebedingte Nachteile erlitten hat und auch aus Gründen der ehelichen Solidarität ein nachehelicher Unterhalt nicht zu gewähren ist, muss dem Unterhaltsberechtigten eine gewisse Übergangsfrist zugestanden werden, innerhalb derer er seine Lebensverhältnisse vom ehemals höheren ehelichen Lebensstandard dem künftig eigenen niedrigeren Lebensstandard anpassen kann. Die Übergangsfrist für die Befristung oder die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Die Abwägung nimmt letztlich der Richter nach seiner freien Überzeugung vor.
Für die erfolgreich Geltendmachung bzw. die Abwehr von nachehelichen Unterhalt ist es wichtig, zu den Gründen einer Befristung oder Verlängerung eines Unterhaltsanspruchs so konkret wie möglich und ausführlich unter Beweisantritt vorzutragen. Je umfangreicher und detaillierter der Sachvortrag, umso größer die Chance, dass das Gericht im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung die eigene Position aufgreift und im Sinne des Unterhaltspflichtigen bzw. Unterhaltsberechtigten entscheidet. Dazu gehört es u. a., zu den ehelichen Lebensverhältnissen, der Erwerbsbiographie und die Vermögensverhältnisse vorzutragen, aber auch zu besonderen, während der Ehe erbrachten Leistungen eines Ehegatten und der Dauer der bisherigen Unterhaltszahlungen.
Ebenso zu dem Umstand, ob der Ehegatte anlässlich der Trennung und Scheidung eine vermögensrechtliche Ausgleichszahlung erhalten hat oder Eigentum in Form einer Immobilie übertragen wurde. Schon ein vergleichbar geringer Betrag von 30.000,00 EUR kann sich zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten auswirken (OLG Celle vom 02.10.2008, 17 UF 97/08 und OLG Hamm vom 21.11.2008, II-7 UF 83/08). Weitere Billigkeitsgesichtspunkte an die zu denken sind, können sein:
Im Regelfall trägt der Unterhaltspflichtige die primäre Darlegungs- und Beweislast, doch kann dies sehr schnell "drehen". Daher sollten, losgelöst von etwaigen Beweislastregeln, von beiden Beteiligten im gerichtlichen Unterhaltsverfahren so konkret wie möglich vortragen. Dazu gehört es auch, zum Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse so konkret wie möglich darzulegen. Ebenso sind Ausführungen zu Umständen, die subjektiv eine Verlängerung oder Verkürzung des Unterhaltes rechtfertigen, zu machen.
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