Schmerzensgeldanspruch nach Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall hat im günstigsten Fall nur einen „Blechschaden“ zur Folge. Ein Verkehrsunfall kann aber auch erhebliche Körper- oder Personenschäden zur Folge haben. In diesem Fall steht dem Unfallgeschädigten ein Schmerzensgeld zu. Der Schmerzensgeldanspruch geht auf Ersatz des immateriellen Schadens. Er hat eine Doppelfunktion, nämlich die Ausgleichsfunktion für nicht vermögensrechtliche Schäden und die Genugtuungsfunktion für erlittenes Unrecht.
Dem Unfallgeschädigten steht gemäß § 253 BGB eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Die Angemessenheit des Schmerzensgeldes ist einzelfallbezogen zu bestimmen. Bei der Berechnung werden regelmäßig Schmerzensgeldtabellen herangezogen, in denen verschiedene Urteile zu Schmerzensgeldern enthalten sind. Die darin genannten Werte stellen jedoch nur Anhaltspunkte dar, denn jeder Fall weist individuelle Besonderheiten auf. So kann ein Schmerzensgeld für leichte körperliche Schäden bei 150,00 € beginnen. In schwerwiegenden Fällen, wie etwa bei einer durch den Unfall verursachten Behinderung, kann der Anspruch im sechsstelligen Bereich liegen.