Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte – selbst wenn seine Verantwortung ungeklärt ist - am Unfallort zu verbleiben und sich als möglicher Unfallbeteiligter unter Bekanntgabe von Person, Fahrzeug sowie Art seiner Beteiligung zu offenbaren. Soweit haftungsrelevant, muss er die Feststellungen zur Art seiner Unfallbeteiligung ermöglichen. Vorher darf sich der Betreffende nicht vom Unfallort entfernen, ansonsten begeht er Fahrerflucht oder Unfallflucht und macht sich nach § 142 StGB strafbar.
Ist ein weiterer Unfallbeteiligter nicht anwesend, beispielsweise bei einem Unfall mit einem abgestellten Fahrzeug, so verlangt das Gesetz (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB), dass der Betreffende eine angemessene Zeit am Unfallort warten muss. Die Dauer der Wartezeit ist gesetzlich nicht geregelt und jeweils vom Einzelfall abhängig. Gewartet werden muss in jedem Fall. Auch das Zurücklassen des Fahrzeugs samt den dazugehörigen Papieren lässt die Wartepflicht nicht entfallen. Es gilt der Grundsatz, je geringfügiger der Schaden und je eindeutiger die Haftungslage, desto kürzer ist die Wartezeit.
Achtung: Entgegen allgemeinüblicher Annahme ist das Hinterlassen eines Zettels oder einer Visitenkarte an der Windschutzscheibe nicht ausreichend und beendet keinesfalls die Wartepflicht. Durch eine solche Nachricht hinterlässt der Unfallverursacher zwar seinen Namen, nicht jedoch sein Fahrzeug und die Art der Beteiligung an dem Unfall. Allenfalls kann ein solcher Zettel die Wartepflicht verkürzen, doch wird diese dadurch nicht ersetzt.