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Der Vermieter darf Aufzug nicht einfach stilllegen.
Ein zum Zeitpunkt des Mietvertrags vorhandener Personenaufzug gehört vertraglich zur Mietsache. Der Vermieter darf ihn nicht einfach stilllegen.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall einer Frau, die seit 30 Jahren in einem Mehrfamilienhaus wohnte. Seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 1976 gab es dort einen Personenaufzug. Die 82-jährige Mieterin bewohnt den 4. Stock. Sie ist zu 100 Prozent schwerbehindert und kann ohne Aufzug die Wohnung nicht verlassen. Ab Ende Januar 2015 war dieser Aufzug wegen sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb. Nach der letzten TÜV-Untersuchung wurde die Personenbeförderung untersagt, da es keine Notrufvorrichtung gab, was unzulässig ist. Die Mieterin kürzte ab Februar 2015 ihre Miete um 50 Prozent auf nunmehr 440 EUR wegen des Mangels. Im Sommer 2015 ließ die Vermieterin den Auszug ausbauen. Mehrfach forderte die Mieterin ihre Vermieterin auf, den Aufzug wieder nutzbar zu machen – ohne Erfolg. Die Rentnerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin gab der Mieterin recht. Sie verurteilte die Vermieterin, einen Aufzug bis zum vierten Obergeschoss des Hauses zu installieren. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zu Beginn des Mietverhältnisses ein Personenaufzug bis zum 4. Obergeschoss vorhanden war. Damit gehört der Personenaufzug zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache, so das Gericht.
Urteil des Amtsgerichts München vom 29.09.2015 in dem Verfahren 425 C 11160/15.
Quelle: iww.de.
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